Dienstleistungen
Abwasser-Entsorgung
Die Stadt Lügde betreibt 2 eigene Kläranlagen in Elbrinxen und Rischenau. Die Kläranlage Niese ist zu einem Abwasserpumpwerk umgebaut worden. Das gesamte Abwasser aus Niese wird nun der Kläranlage Rischenau zugeführt. Das Abwasser der Stadt Lügde wird mittels 3er Pumpwerke im Gemeinschaftsklärwerk Bad Pyrmont - Lügde in Löwensen geklärt.
An- und Abmeldung des Wohnsitzes
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde in der neuen Wohnsitzgemeinde anmelden.
Eine kleine Info vorab:
- Der weitläufig verwendete Begriff „Ummeldung“ ist nach dem Melderecht auch eine „Anmeldung“.
- Wohnung im Sinne des Meldegesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Eine Abmeldung bei der letzten Wohnsitzgemeinde ist nur noch bei Wegzügen ins Ausland erforderlich.
Antrags- und Bearbeitungsfristen:
Die Anmeldung muss innerhalb einer Woche nach Einzug in die Wohnung erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kann ein Bußgeld erhoben werden. Die Bearbeitung der Anmeldung erfolgt unverzüglich. Die ehemalige Wohnsitzgemeinde erhält auf elektronischem Weg eine Mitteilung.
Hauptwohnung/Nebenwohnsitz:
Bei mehreren Wohnungen innerhalb Deutschlands ist die überwiegend benutzte Wohnung als Hauptwohnung anzusehen. Bei Verheirateten mit Kindern gilt als Hauptwohnung die gemeinsam benutzte Wohnung. Im Zweifelsfall obliegt die Entscheidung der Meldebehörde (Mehr Informationen dazu siehe weiter unten auf dieser Seite).
Besonderheiten bei der Meldepflicht:
Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer. Der Meldepflichtige kann sich vertreten lassen. Auf Wunsch der Meldebehörde muss er jedoch persönlich erscheinen.
Befreiung von der Meldepflicht:
- Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft, zum Beispiel: Grundwehrdienst, Zivildienst. Eine Befreiung von der Meldepflicht ist in diesem Fall jedoch nur gegeben, solange die Antragstellerin / der Antragsteller in einer anderen Wohnung in der Bundesrepublik angemeldet ist.
- Von der Meldepflicht ferner befreit sind Personen im Freiheitsentzug.
Krankenhäuser:
Personen, die sich in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen aufhalten, sind meldepflichtig, sofern sie für keine andere Wohnung in der Bundesrepublik gemeldet sind und der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis oder Reisepass,
- Kinderreisepass beziehungsweise
- Geburtsurkunden oder Bescheinigungen, wenn keine Ausweispapiere vorhanden sind.
Wohnungsart / Wohnungsstatus (Haupt- beziehungsweise Nebenwohnung)
Wohnungsart:
Einwohner/innen können eine oder mehrere Wohnungen bewohnen. Das Melderecht klassifiziert deshalb die Wohnungen nach der melderechtlichen Wohnungsart, auch Wohnungsstatus genannt. Der Status einer Wohnung kann sich während der Benutzungsdauer ändern (siehe unten: Statuswechsel). Danach werden Wohnungen unterschieden in:
- Alleinige Wohnung / Hauptwohnung
- Nebenwohnung
- Wohnung im Ausland.
Eine Wahlmöglichkeit für die Be-troffenen, ob die Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung registriert werden soll, besteht dagegen nicht.
Vorwiegende Benutzung:
Die vorwiegende Benutzung einer Wohnung ist dort anzunehmen, wo sich der Einwohner beziehungsweise die Einwohnerin (bei Verheirateten: wo sich die Familie) am häufigsten aufhält. Dazu sind die voraussichtlichen Aufenthaltstage für die kommenden 12 Monate für jede Wohnung zu zählen und zu vergleichen (Prognose). Die Meldebehörde prüft, ob die Darlegungen zur vorwiegenden Benutzung glaubhaft sind (Plausibilitätsprüfung). Dabei kommt der Entfernung zwischen den angegebenen Wohnorten, der üblichen Fahrzeit zwischen ihnen und der Häufigkeit der Heimfahrten eine wesentliche Bedeutung zu.
Zweifelsfälle:
Nur wenn sich objektiv die zeitlich vorwiegend benutzte Wohnung nicht zweifelsfrei bestimmen lässt oder wenn der Vergleich der Benutzungszeiten nur geringfügige Unterschiede (etwa bis zu einem Monat) ergibt, ist in der Regel für die Bestimmung der Hauptwohnung maßgebend, in welcher Gemeinde nach der Erklärung der Einwohner/innen der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt.
Statuswechsel:
Der einmal festgelegte Status einer Wohnung (als Haupt- bzw. Nebenwohnung) kann sich ändern durch die Änderung des Personenstandes – zum Beispiel:
- Eheschließung,
- dauerndes Getrenntleben,
- Scheidung,
- Tod oder
- Wegzug des Ehegatten ins Ausland,
- Überschreitung der Altersgrenze,
- bei Minderjährigen bei Erreichung der Volljährigkeit,
- bei Behinderten in Behinderteneinrichtungen das 27. Lebensjahr oder
- auf Dauer angelegte Änderung der Benutzungsgewohnheiten (zum Beispeil zeitlich überwiegend wird künftig die Nebenwohnung benutzt).
Die Einwohner/innen haben der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen. Daneben berichtigen die Meldebehörden den Wohnungsstatus von Amts wegen, wenn ihnen die geänderten Umständebekanntwerden.
Alle weiteren inländischen Wohnungen, die von der Meldebehörde nicht zur Hauptwohnung bestimmt wurden, sind Nebenwohnungen. Wohnung im Ausland Wohnungen von Einwohnern/innen im Ausland sind nach dem Meldegesetz NW nicht meldepflichtig. Sie werden nicht als aktuelle Wohnung ins Melderegister eingetragen und sind bei der Bestimmung von Haupt- oder Nebenwohnungen melderechtlich unbeachtlich. Ausländische Wohnungen erscheinen im Melderegister gegebenenfalls nur als Zuzugs- oder Wegzugsanschriften. Ein Wegzug ins Ausland ist auf jeden Fall Anzeigepflichtig bei der deutschen letzten Wohnsitzgemeinde (Abmeldung)
Aufgaben des Schulträgers
Für den Betrieb unserer Schulen und schulischen Einrichtungen gehören verschiedenste Aufgaben wie
- die der Schulentwicklungsplanung,
- die Beschaffung von Schulmöbel,
- die Beförderung der Schülerinnen und Schüler,
- die Beschaffung von Schulbüchern (Lernmittel),
- Gewährleistung des Versicherungsschutzes.
Austausch „alter“ Führerschein gegen EU-Führerschein
Austausch „alter“ Führerschein gegen EU-Führerschein
Beglaubigungen
- Gebühr für das Beglaubigen einer Unterschrift
- Gebühr für das Beglaubigen einer Kopie / einer Abschrift vom Original
Beglaubigungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz.
Notwendige Unterlagen:
- Das Originaldokument und
- die zu beglaubigende Abschrift, Ablichtung, Vervielfältigung .
Besonderheiten:
Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus dürfen Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen beglaubigt werden, wenn das Original von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird.
Beglaubigung von Unterschriften
Die Meldebehörde ist zuständig für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder einer sonstigen durch Rechtsvorschrift bestimmten Stelle benötigt wird. Unterschriftsbeglaubigungen für andere Zwecke oder öffentliche Beglaubigungen (§129 BGB) sowie Unterschriften ohne zugehörigen Text können bei einem Notar beantragt werden.
Notwendige Unterlagen:
Nachweis der Identität des/der Antragstellers/in: z.B. Personalausweis oder Pass. Die Unterschrift wird nur beglaubigt, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.
Eheschließung
Anmeldung der Eheschließung
Die nachstehende Liste der erforderlichen Unterlagen soll darüber informieren, was im Einzelfall besorgt werden muss, bevor die Eheschließung angemeldet werden kann. Die folgenden Hinweise beschränken sich auf die relativ einfachen Fälle, damit Sie wegen des teilweise doch sehr komplizierten Personenstandsrechts nicht den Überblick verlieren.
Gültiger Personalausweis oder Reisepass
Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Deutsche: Staatsangehörigkeitsausweis,Einbürgerungsurkunde,Registrierschein usw.
- Nichtdeutsche: Reisepass (Nationalpass) des Heimatstaates, Staatsangehörigkeitsbescheinigung der zuständigen Heimatbehörde mit Apostille mit Vorbeglaubigungen Titel
Angaben zur Person
- Nachweis durch neuausgestellten (nicht älter als sechs Monate) Abstammungsurkunde (wenn die Eltern vor dem 01.01.1958 geheiratet haben). Die Abstammungsurkunde ist eine erweiterte Geburtsurkunde, die Sie bei dem Standesamt erhalten, bei dem Ihre Geburt beurkundet wurde.
- Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch der Eltern (wenn die Eltern nach dem 01.01.1958 geheiratet haben). Dies ist nicht mit dem Stammbuch der Familie (Ringbuch) zu verwechseln, das die Eltern besitzen. Das Familienbuch ist eine gelbe Karteikarte, die anläßlich einer Eheschließung angelegt wird und immer beim Standesamt verbleibt. Hier sind alle relevanten Personenstandsdaten über Sie und Ihre Eltern vermerkt. Bitte wenden Sie sich an das Standesamt, welches bei bestehender Ehe der Eltern für deren gemeldeten Wohnsitz zuständig ist.
- Geburtsurkunde (mit Apostille oder mit Vorbeglaubigungen) Eine Geburtsurkunde ist nur dann erforderlich, wenn die Geburt außerhalb der BRD stattgefunden hat. Hierunter fallen nicht nur die im Ausland Geborenen, sondern auch diejenigen, die im Gebiet des früheren Deutschland (Preußen, Schlesien, jetzt Polen etc.) geboren wurden. Bei Personenstandsurkunden der ehemaligen deutschen Ostgebiete fordern Sie die Urkunde bitte beim Standesamt I Berlin, Rückerstr. 9, 10119 Berlin an.
- Aufenthaltsbescheinigungen der Meldebehörden für jede gemeldete Wohnung für Verlobte sind beim jeweiligen Einwohnermeldeamt selbst besorgen (Gültigkeitsdauer: 8 Tage).
- Urkunden über die Führung akademischer Grade
Abstammungs-/Geburtsurkunden aller
- gemeinsamen Kinder (mit Vater- und evtl. Mutterschaftsanerkennung),
- nicht gemeinsamen Kinder (für eine Mitteilung an das Familiengericht).
Zusätzlich für Verlobte unter 18 Jahren
Beschluss des Familiengerichts über die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit (Volljährigkeit) gem. § 1303 BGB5.1 Entscheidung des Gerichts über die Übertragung der elterlichen Sorge/Personensorge
Vorehen: Sollte einer von Ihnen bereits ein- oder mehrmals verheiratet gewesen sein, empfiehlt sich immer eine persönliche Vorsprache beim zuständigen Standesamt.
Eheschließung
Nachdem Sie die Eheschließung bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Standesamt angemeldet haben, vereinbaren Sie vor Ort den Termin für Ihre Trauung oder Sie wenden sich an ein anderes von Ihnen gewünschtes Standesamt innerhalb von Deutschland, vor dem Sie heiraten möchten.
In dem ausgewählten Standesamt suchen Sie sich (sofern Sie dies wünschen) ein Stammbuch der Familie aus, in dem Sie Ihre Heiratsurkunde bzw. Abschrift Ihres Familienbuches und ggf. später die Geburtsurkunden Ihrer Kinder aufbewahren können. Sollten Sie den Wunsch haben, in Anwesenheit von einem oder zwei Trauzeugen zu heiraten, so bringen Sie diese ebenfalls zu o.g. Termin mit. Die Trauzeugen müssen volljährig und geschäftsfähig sein.
Denken Sie bitte daran, dass sowohl Sie als Brautpaar, als auch Ihre Trauzeugen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen müssen. Ein Führerschein reicht nicht aus.
Sollten Sie oder einer Ihrer Trauzeugen der deutschen Sprache nicht mächtig, so ist ein/e Dolmetscher/in hinzuzuziehen, der/die sich mit einem gültigen Ausweis legitimieren muss.
Erstattung von Kosten für die Beschaffung von Lernmittel für Pendler
Erstattung von Kosten für Lernmittel für Schülerinnen und Schüler, die Schulen außerhalb Nordrhein-Westfalens besuchen (sogenannte Pendler).
Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt für Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben (hier: Stadtgebiet Lügde) und von dort aus täglich öffentliche Schulen oder private Ersatzschulen in einem benachbarten Bundesland besuchen, einen Teil der notwendigen Kosten für die Beschaffung der notwendigen Lernmittel.
Kosten können nur denjenigen Schülerinnen und Schülern erstattet werden, die eine in einem benachbarten Bundesland (Niedersachsen - Bad Pyrmont, Hameln) gelegene Schule besuchen,
- wenn diese Schule die nächstgelegene Schule ist und
- im Nachbarland keine Lernmittelfreiheit gewährt wird.
Kostenerstattung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Stadt Lügde zu stellen. Einzelheiten zum Antragsverfahren entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt.
- Das Antrags-Formular (PDF-Dokument - 35 KB) können Sie sich ausdrucken, ausfüllen und uns anschließend mit den entsprechenden Belegen zusenden.
- Weitere Informationen zum Thema "Erstattung von Kosten für die Beschaffung von Lernmittel bei Pendlern" haben wir für Sie in einem Informationsblatt (PDF-Dokument - 29 KB) zusammengefasst.
Erstattung von Schülerfahrkosten für Pendler
Erstattung der Schülerfahrkosten an Schülerinnen und Schüler, die Schulen außerhalb von Nordrhein-Westfalen besuchen (sogenannte Pendler)
Das Land Nordrhein-Westfalen trägt für Schülerinnen und Schüler, die ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen haben und von dort aus täglich öffentliche Schulen oder private Ersatzschulen in einem benachbarten Bundesland besuchen, die notwenigen Schülerfahrkosten.
Kostenerstattung kann nur denjenigen Schülerinnen und Schülern gewährt werden, die eine in einem benachbarten Land (hier: Niedersachsen - Bad Pyrmont, Hameln) gelegene Schule besuchen,
- wenn diese Schule die nächstgelegene Schule ist und
- ihnen im Nachbarland keine Schülerfahrkosten erstattet werden.
Fahrkostenerstattung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Stadt Lügde zu stellen.
- Das beigefügte Antrags-Formular können Sie sich ausdrucken, ausfüllen und uns anschließend mit den entsprechenden Belegen zusenden.
- Weitere Informationen zum Thema "Erstattung von Schülerfahrkosten für Pendler" haben wir für Sie einem Informationsblatt (PDF-Dokument, 63,3 KB) zusammengefasst.
- Anträge auf Ausstellung einer Kundenkarte, sowie Informationen über die Buslinienpläne erhalten Sie bei der OWL Verkehr GmbH.
Führungszeugnis
Führungszeugnisse können Sie bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen.
Wenn Sie das Führungszeugnis bei einer Behörde vorgelegen möchten, müssen Sie im Antrag die genaue Anschrift der Behörde angeben, da das Führungszeugnis vom Bundeszentralregister direkt an die betreffende Behörde versandt wird. Wichtig ist auch, dass Sie in dem Antrag genau aufführen, wofür das Führungszeugnis von der Behörde benötig wird.
Benötigen Sie das Führungszeugnis für private Zwecke, wird es Ihnen direkt vom Bundeszent-ralregister in Bonn zugesandt. Den amtlich vorgeschriebenen Antragsvordruck erhalten Sie bei uns.
Mehr Informationen zum Thema „Führungszeugnis“ erhalten Sie hier: Bundesjustizamt.de.
Notwendige Unterlagen:
Persönliche Antragstellung unter Nachweis der Identität, zum Beispiel: Personalausweis.
Voraussetzung:
Der Antragsteller muss das 14. Lebensjahres vollendet haben, und mit einer Wohnung bei der Meldebehörde gemeldet sein.
Bearbeitungsfristen:
Die Bearbeitungsfristen ergeben sich aus dem Postverkehr und der Arbeitsabwicklung beim Bundeszentralregister in Bonn (in der Regel vier bis fünf Tage)
Erweitertes Führungszeugnis
Seit dem 1. Mai 2010 können Sie auch ein „erweiterten Führungszeugnisses“ bei uns beantragen. Mehr Informationen zum Thema „erweitertes Führungszeugnis“ erhalten Sie hier: Bundesjustizamt.de.
Führungszeugnis beantragen
- Häufige Fragen von Antrag stellenden Personen zum Führungszeugnis (www.bundesjustizamt.de)
- Was ist ein erweitertes Führungszeugnis und welchen Inhalt hat es? (www.bundesjustizamt.de)
Gleichstellung von Mann und Frau
Gleichstellungsbeauftragte wirken darauf hin, die tatsächliche Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und Nachteile zu verringern.
Kinderreisepass
Notwendige Unterlagen:
Wenn Sie für Ihr Kind einen Reisepass ausgestellt haben möchten, benötigen wir
- ein biometrisches Lichtbild (siehe Fotomustertafel der Bundesdruckerei),
- die Unterschrift der erziehungsberechtigten Personen,
- die Unterschrift des Kindes ab dem 10. Lebensjahr,
- eine standesamtliche Urkunde (zum Beispiel die Geburtsurkunde).
Gültigkeit:
6 Jahre bzw. nach Verlängerung bis zur Vollendung des 12. Lebensjahr,
Bearbeitungszeit:
Der Kinderreisepasse wird bei uns sofort ausgestellt.
Leistungen für Bildung und Teilhabe
Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (analog SGB XII). Siehe auch: Flyer des Kreises Lippe zu: Leistungen für Bildung und Teilhabe (PDF-Dokument, 2,8 MB)
Die Leistungen für Bildung und Teilhabe umfassen die Übernahme von Kosten für eintägige Ausflüge der Schule oder Kindertageseinrichtung sowie für mehrtägige Klassenfahrten. Eine Bestätigung der Schule bzw. der Kindertageseinrichtung über Art, Dauer und Kosten des Ausfluges/ der Klassenfahrt ist dem Antrag beizufügen.
Leistungen für Schülerbeförderung werden übernommen, sofern der Schulträger die Übernahme der Kosten abgelehnt hat. Der Ablehnungsbescheid ist dem Antrag beizufügen.
Leistungen für Lernförderung/Nachhilfeunterricht können übernommen werden. Dazu muss die Schule die Notwendigkeit sowie Art und Umfang bestätigen.
Die Kosten für Mittagessen in der Schule/Kindertageseinrichtung können übernommen werden. Ein Nachweis über die monatlichen Kosten ist dem Antrag beizufügen.
Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (nur bis zur Volljährigkeit) werden übernommen (zum Beispiel: Beitrag für Sportverein, Musikschule, Ferienangebote), ein entsprechender Nachweis ist vorzulegen.
Hinweis:
- Zuständig für Leistungsempfänger nach dem SGB II ist das Jobcenter Lippe pro Arbeit,
- zuständig für Leistungsberechtigten nach dem Wohngeldgesetz und für Kinderzuschlagsberechtigte ist der Kreis Lippe.
Lohnsteuerkarten
Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte
Die bisher auf der Lohnsteuerkarte festgestellten Besteuerungsgrundlagen werden ab dem 1. November 2010 von der Finanzverwaltung elektronisch zentral verwaltet. Gleichzeit ändert sich die Zuständigkeit, so sind zum Beispiel für die
- erstmalige Ausstellung von Lohnsteuerkarten,
- Änderung der Steuerklassen,
- Auststellung von Ersatzbescheinigungen
ab dem 1. November 2010 nicht mehr die Meldebehörden, sondern die Finanzämter zuständig. Das für Lügde zuständige Finanzamt ist das Finanzamt in Detmold.
Die Papierlohnsteuerkarte 2010 (gelb) bleibt über das Jahr hinaus gültig bis der Lohnsteuerabzug endgültig durch das elektronische Verfahren (voraussichtlich 2012) abgelöst wird.
Aktuelle Informationen zum Thema „Lohnsteuerkarte aus Papier“ und Einführung der „elektronischen Lohnsteuerkarte“ erhalten Sie hier: Bundesfinanzministerium.de.
Die nachstehenden Infos gelten bis zum 31. Oktober 2010
Lohnsteuerkarten, allgemeine Infos:
Für die Ausstellung und für die Änderung von Lohnsteuerkarten bestehen verbindliche rechtliche Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit. Diese Regelungen sind von den beteiligten Behörden (Meldebehörde und Finanzamt) strikt zu beachten, damit verhindert werden kann, dass falsche Besteuerungsgrundlagen zu fehlerhaften Steuerabzügen führen.
Austellung von Lohnsteuerkarten
Maßgebend für die Zuständigkeit der Ausstellung der Lohnsteuerkarte sind immer die Verhältnisse, die am Stichtag (das ist der 20.09. des Vorjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt) gegeben waren.
Beispiele:
Die Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 1998 wird nachträglich von der Meldebehörde ausgestellt, in deren Bereich man am 20.09.97 mit Hauptwohnung gemeldet war. Die neue Lohnsteuerkarte 1999 erhält man von der Meldebehörde, in deren Bereich man am 20.09.98 mit Hauptwohnung gemeldet war. Erfolgt die Abmeldung der alten Wohnung vor dem Stichtag und die Anmeldung der neuen Wohnung erst nach dem Stichtag, so hat die Zuzugsgemeinde die Lohnsteuerkarte auszustellen.
Regelfall:
Die Lohnsteuerkarte wird von der Meldebehörde ausgestellt, in deren Bereich man am Stichtag mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet war.
Zuzug aus dem Ausland nach dem Stichtag:
Die Meldebehörde ist für die Ausstellung zuständig, in deren Bereich man sich erstmals nach dem Stichtag angemeldet hat.
Eheleute:
Eheleute, die nicht dauernd getrennt leben, aber unterschiedliche Hauptwohnungen unterhalten, erhalten grundsätzlich beide Lohnsteuerkarten nur von der Meldebehörde, in deren Bereich der ältere Ehegatte am Stichtag mit seiner Hauptwohnung gemeldet ist. Eheleute, die am Stichtag bereits dauernd getrennt leben, erhalten ihre Lohnsteuerkarte jeweils von der Meldebehörde, in deren Bereich sie am Stichtag mit Hauptwohnung gemeldet waren.
Änderung von Lohnsteuerkarten, Fehler auf der Lohnsteuerkarte:
Weichen die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte von den tatsächlichen Verhältnissen ab bzw. sind Eintragungen, denen die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres zugrundezulegen waren, unrichtig, ist für die Berichtigung die Meldebehörde zuständig, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat.
Änderungen, die vor Beginn des Kalenderjahres eingetreten sind:
Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse von der Ausstellung der Lohnsteuerkarte bis zum Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, so ist für die Änderung der Eintragungen die Gemeinde zuständig, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Das gilt nicht, wenn erst nach der Ausstellung die Eheschließung erfolgte oder die Voraussetzungen für die Bescheinigung eines Kindes eingetreten sind; in diesen Fällen ist die Gemeinde zuständig, in deren Bereich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung mit Hauptwohnung wohnt.
Änderungen im Laufe des Kalenderjahres:
Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse im Laufe des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, ist die Meldebehörde für die Bescheinigung der Änderungen zuständig, in deren Bereich der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Antragstellung mit alleiniger Wohnung bzw. Hauptwohnung gemeldet ist. Das gilt auch, wenn im Vorjahr erst nach der Ausstellung der Lohnsteuerkarten die Eheschließung erfolgte oder die Voraussetzungen für die Bescheinigung eines Kindes eingetreten sind.
Lohnsteuerkarten, Steuerklassen
Steuerklassen
Die Lohnsteuerklassen sind für die Höhe der Lohnsteuer besonders wichtig. Welche Steuerklasse für Sie in Frage kommt, können Sie den nachstehenden Erläuterungen entnehmen. Maßgebender Stichtag für die Eintragung der Steuerklasse ist der 01.01. des Jahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt.
Steuerklasse I
Die Steuerklasse I gilt für Arbeitnehmer/innen mit dem Familienstand ledig, geschieden, verheiratet, sofern der Ehegatte im Ausland wohnt oder die Ehegatten dauernd getrennt leben, verwitwet, wenn der Ehegatte vor mehr als einem Jahr verstorben ist.
Steuerklasse II
Sie gilt für die zu Steuerklasse I genannten Arbeitnehmer/innen, wenn bei Ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen ist. Dieser Antrag ist bei der Gemeinde zu stellen.
Steuerklasse III
Sie gilt für verheiratete Arbeitnehmer/innen, wenn beide Ehegatten im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben und dem Ehegatten keine Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde bzw. nur eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse V, verwitwete Arbeitnehmer/innen, wenn der Ehegatte im laufenden Kalenderjahr oder im Vorjahr verstorben ist und beide Ehegatten im Inland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Steuerklasse IV
Die Steuerklasse IV gilt für verheiratete Arbeitnehmer/innen, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen, im Inland wohnen und nicht dauernd getrennt leben.
Steuerklasse V
Diese Steuerklasse tritt für einen Ehegatten an die Stelle der Steuerklasse IV, wenn der andere Ehegatte in die Steuerklasse III eingereiht wird.
Steuerklasse VI
Sie wird auf der zweiten (oder weiteren) Lohnsteuerkarte von Arbeitnehmern bescheinigt, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen. Diese Lohnsteuerkarte sollte dem Arbeitgeber vorgelegt werden, von dem Sie den niedrigeren Arbeitslohn beziehen.
Änderung von Lohnsteuerkarten.
Notwendige Unterlagen:
- Steuerkarte/Steuerkarten für die Änderung der Eintragungen erforderliche Nachweise (Urkunden etc.):
- ggf. Erklärung über das Getrenntleben (genügt von einem Ehegatten)
- ggf. Erklärung, dass die Eheleute nicht mehr getrennt leben (von beiden Ehegatten erforderlich)
- für die Berücksichtigung von Kindern, die nicht hier gemeldet sind:
- steuerliche Lebensbescheinigung der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes
- bei Verzicht auf den Kinderfreibetrag entsprechend ausgefüllter Vordruck
- bei Widerruf des Verzichtes auf den Kinderfreibetrag entsprechend ausgefüllter Vordruck
- bei Übertragung des Haushaltsfreibetrages entsprechend ausgefüllter Vordruck
- bei Widerruf der Übertragung des Haushaltsfreibetrages entsprechender Vordruck.
Besondere Voraussetzungen:
Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse im Laufe des Steuerjahres (=Kalenderjahr), können diese nur bis zum 30.11. auf der Steuerkarte berücksichtigt werden. Berichtigungen unrichtiger Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte sind bis zum 30.12. des jeweiligen Steuerjahres vorzunehmen, ggf. auch noch darüber hinaus, wenn der Arbeitnehmer hieran ein begründetes Interesse hat.
Örtliche Zuständigkeit:
Nachweislich falsch ausgestellte Steuerkarten werden von der Gemeinde geändert, die sie ausgestellt hat. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Kalenderjahres (=Steuerjahr), für das die Lohnsteuerkarte gilt, so ist für die Änderung die Gemeinde zuständig, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer geheiratet hat oder die Voraussetzungen für die Bescheinigung eines Kindes eingetreten sind. In diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit der Gemeinde nach Pkt. 3. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse im laufenden Steuerjahr, ist die Gemeinde zuständig, in der der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Vorlage der Steuerkarte seinen Hauptwohnsitz hat. Bei Verheirateten und nicht dauernd getrennt lebenden Steuerpflichtigen ist die Gemeinde zuständig, in der der ältere Ehegatte zum Zeitpunkt der Vorlage der Steuerkarten seinen Hauptwohnsitz hat.
Zeitpunkt der Änderung:
Die Steuerkarten werden wie folgt geändert:
- Steuerklassenwechsel: ab 1. des folgenden Monats
- Eheschließung: ab Eheschließungsdatum
- Geburt eines Kindes: ab Geburtsdatum des Kindes
- Legitimation eines Kindes (für ehelich erklärt): ab Eheschließungsdatum der Eltern
- Annahme eines Kindes: ab Datum der Annahme
- Feststellung der Nichtehelichkeit eines Kindes: Geburtsdatum des Kindes bzw. 01.01. des Steuerjahres
- Zuzug eines Kindes aus dem Ausland: ab Zuzugsdatum
- Verzicht auf die Berücksichtigung eines Kindes: ab 01.01. des nächsten Steuerjahres
- Übertragung des Haushaltsfreibetrages für ein Kind: ab dem maßgeblichen Stichtag (01.01., Geburt, Zuzug aus dem Ausland)
- Zuzug eines Ehegatten aus dem Ausland: ab Tag der Anmeldung
- Getrenntleben: ab 01.01. des Steuerjahres
- Nicht mehr getrennt leben: ab dem 1. des darauffolgenden Monats
- Tod des Ehegatten: ab 1. des darauffolgenden Monats
- Kirchenaustritt: ab 1. des darauffolgenden Monats
- Kircheneintritt: ab 1. des darauffolgenden Monats
- Kirchenübertritt: ab 1. des darauffolgenden Monats
Wird die Ehe des Arbeitnehmers nach dem 01.01. des Steuerjahres durch Scheidung oder Auflösung aufgelöst oder haben die Ehegatten die dauernde Trennung herbeigeführt, ist eine Änderung der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte nicht zulässig (§39 Abs. 3 b EStG). Es kommt nur ein Steuerklassenwechsel in Frage.
Ausnahme:
Der andere Ehegatte hat im Kalenderjahr wieder geheiratet, lebt von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt und er und sein neuer Ehegatte sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Dann ist die Steuerkarte des geschiedenen Arbeitnehmers in Steuerklasse I zu ändern (§38 b Abs. 3 Buchst. c EStG) Zieht ein Ehegatte im laufenden Steuerjahr ins Ausland, muss die Steuerkarte nicht auf Klasse I bzw. II geändert werden. Es kommt nur ein Steuerklassenwechsel in Frage (§39 Abs. 3 b EStG). Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann ihm eine ungünstigere Steuerklasse oder Zahl der Kinderfreibeträge bescheinigt werden (§39 Abs. 3 b EStG).
Im Steuerjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, darf grundsätzlich nur einmal die Lohnsteuerklasse III/V und IV/IV gewechselt werden.
Ausnahme:
Arbeitslosigkeit/Wiederaufnahme der Arbeit. Ab Steuerjahr 1995 wird die Religion des Ehegatten nur noch bei konfessionsverschiedenen Eheleuten eingetragen. Bei konfessionsgleichen (z.B. ev/ev) und bei glaubensverschiedenen (z.B. --/ev) Eheleuten bleibt das Feld leer.
Bearbeitungsfristen:
Die Änderung der Lohnsteuerkarten wird, sofern alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, sofort durchgeführt.
Ausstellung von Ersatzlohnsteuerkarten.
Notwendige Unterlagen:
- Gültiger Ausweis,
- ausgefüllte Verlusterklärung.
Besonderheiten:
Eine Ersatzlohnsteuerkarte wird unter folgenden Voraussetzungen ausgestellt: Die Original-Lohnsteuerkarte ist verlorengegangen oder die Original-Lohnsteuerkarte ist unbrauchbar geworden. In beidenFällen muss die Original-Lohnsteuerkarte von der Stadt ausgestellt worden sein!
Organisation und Betreuung der Freibäder
Die Freibäder in Lügde und Elbrinxen sind Einrichtungen der Stadt Lügde.
Die Organisation und Betreuung der Freibäder umfasst folgende Aufgabenfelder:
- das Festlegen der Badesaison und der Öffnungszeiten,
- das Festlegen der Eintrittspreise,
- das Betreuen der Badeordnung.
Personalausweis
Um Ihnen einen Personalausweis oder einen vorläufigen Ausweis ausstellen zu können, benötigen wir einige Unterlagen:
- Alter Ausweis (oder anderer Identitätsnachweis). Sofern der alte Ausweis nicht von der Stadt Lügde ausgestellt wurde, benötigen wir auch eine Heiratsurkunde oder bei Ledigen eine Geburts- oder Abstammungsurkunde.
- Ein aktuelles, biometrisches Lichtbild (Mehr Informationen zum biometrischen Lichtbild finden Sie im Internetangebot der Bundesdruckerei),
- gegebenenfalls einen Staatsangehörigkeitsnachweis.
Ganz wichtig:
Den Antrag müssen Sie persönlich bei uns stellen.
Besonderheiten:
- Der Antragsteller muss Deutscher sein.
- Der Antragsteller muss in der Stadt gemeldet sein.
- Die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises ist ebenfalls möglich.
- Von der Ausweispflicht ist bereit, wer im Besitz eines gültigen Reisepasses ist.
- Bei Antragstellung vor dem 16. Lebensjahr ist die Unterschrift der Erziehungsberechtigten erforderlich.
Mehr Informationen
Umfangreiche Informationen erhalten Sie unter: www.personalausweisportal.de
Am 1. November 2010 wird der neue Personalausweis im Scheckkartenformat den bisherigen Personalausweis ablösen. Das neue Dokument, Ihre wichtigste Karte, wurde gegenüber Ihrem alten Ausweis mit einigen hilfreichen Neuerungen versehen. […] Wie schon der bisherige Ausweis enthält auch das neue Dokument zahlreiche Sicherheitsmerkmale. […] Ihr neuer Personalausweis bietet Ihnen die Möglichkeit, die herkömmliche Nutzung von Ausweisen aus der „Papierwelt“ in die digitale Welt zu übertragen. Mit neu geschaffenen Funktionen bietet er Ihnen viele Einsatzmöglichkeiten vor allem im Internet.
[Quelle: www.personalausweisportal.de]
Alles Wissenswerte in Kürze
Eine umfangreiche Information zum neuen Personalausweis hat das Kommunale Rechenzentrum in Lemgo erstellt:
Der neue Personalausweis Sicherheitshinweise - alles Wissenswerte in Kürze zum neuen Personalausweis (PDF-Dokument, 89 KB).
Reisepass
Notwendige Unterlagen:
Wenn Sie einen Reisepass ausgestellt haben möchten, benötigen wir
- einen Identitätsnachweis (das kann der alte Reisepass oder der Personalausweis, oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis sein),
- die Heiratsurkunde beziehungsweise bei Ledigen Geburts- oder Abstammungsurkunde,
- ein aktuelles, biometrisches Lichtbild (siehe dazu die Foto-Mustertafel der Bundesdruckerei) beim Euro-Reisepass, beziehungsweise
- zwei aktuelle, biometrische Lichtbilder beim vorläufigen Reisepass,
- gegebenenfalls einen Staatsangehörigkeitsnachweis.
- Bei minderjährigen Antragstellern ist das Einverständnis der Sorgeberechtigten erforderlich.
Weitere Hinweise:
- Der Antragsteller muss Deutscher sein.
- Zuständig für die Ausstellung ist grundsätzlich die Hauptwohnsitzgemeinde.
- Kindereinträge sind nicht möglich.
- Gültigkeit: Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahrs beträgt die Gültigkeit 6 Jahre, danach 10 Jahre.
- Die Bearbeitungsfristen beim Euro-Pass richten sich nach der Auslastung der Bundesdruckerei.
- Seit dem 1. November 2007 werden Fingerabdrücke des rechten und linken Zeigefingers genommen. Beim Fehlen oder längerer Verletzung dieser Finger werden folgende Finger in angegebener Reihenfolge gescannt: Daumen, Mittelfinger, Ringfinger. Bei einer Fingerverletzung bis 3 Monate kann ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden.
Veranstaltungskalender
In unserem Veranstaltungskalender erfassen wir Termine von Veranstaltungen, die in Lügde stattfinden. Allerdings lebt der Kalender nur von den Terminen, die uns benannt worden sind.
Wenn Sie eine Veranstaltung darin aufgeführt wissen möchten, schreiben Sie einfach eine E-Mail an Ihren Ansprechpartner. Bitte bedenken Sie:
- Die Veranstaltung sollte in der Großgemeinde Lügde stattfinden,
- die Veranstaltung sollte öffentlich sein und
- die Veranstaltung sollte von jedermann besucht werden dürfen.
Wichtige Hinweise:
- Eine Garantie für die Vollständigkeit und die Aktualität des Veranstaltungskalenders können wir nicht geben.
- Die Moderation des Veranstaltungskalender obliegt allein der Stadtverwaltung Lügde.
- Ein Rechtsanspruch auf die Aufnahme eines Veranstaltungstermins in den Veranstaltungskalender besteht nicht.




